1. Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.2. Unter welchen Voraussetzzungen eine Überschreitung der Einkunftsgrenze nachträglich bekannt geworden ist, regelt das EigZulG selbst nicht. Die Voraussetzungen dieses Merkmals sind daher nach § 173AO zu bestimmen.3. Nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4EigZulG i.V.m. § 173AO sind i.d.R. solche, die bei abschließener Zeichnung des Eingabewertbogens noch nicht bekannt waren.