BFH - Urteil vom 14.02.2012
VII R 27/10
Normen:
VwVfG § 48; AO § 5;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 396/07

Nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs

BFH, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen VII R 27/10

DRsp Nr. 2012/10109

Nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs

Eine Überprüfung bestandskräftiger, nachträglich als unionsrechtswidrig erkannter Entscheidungen nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde ist nicht auch dann geboten, wenn der betreffende Bescheid wegen vermeintlich geklärter Rechtslage nicht zur Überprüfung des in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts gestellt worden ist. Weder § 48 VwVfG noch das Unionsrecht verbieten es der Verwaltungsbehörde, eine nachträgliche Änderung eines solchen Bescheides deshalb abzulehnen, weil der Betroffene diesen habe bestandskräftig werden lassen, ohne die Entscheidung des letztinstanzlich entscheidenden nationalen Gerichts einzuholen.

Normenkette:

VwVfG § 48; AO § 5;

Gründe

I.