FG München - Urteil vom 22.01.2003
9 K 1013/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 11 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Zufluß der einbehaltenen Kaution als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 9 K 1013/01

DRsp Nr. 2003/5627

Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Zufluß der einbehaltenen Kaution als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

1. Kosten für die Renovierung einer Wohnung nach Auszug des Mieters und vor einer beabsichtigten Selbstnutzung sind ausnahmsweise insoweit als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig, wie die Aufwendungen getätigt werden, um einen Schaden zu beseitigen, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt. Die Aufwendungen sind in diesem Fall jedoch nur bis zur Höhe des eigetretenen Schadens, d.h. bis zur Höhe des Zeitwerts der beschädigten Sache, abzugsfähig. Eine weitere Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot gilt dann, soweit der Mieter mit den Aufwendungen, z.B. durch Einbehaltung der Kaution, belastet wurde. 2. Die als Schadensersatz für vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache einbehaltene Kaution ist in dem Jahr als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, in dem die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch erklärt wurde.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 11 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Renovierungsaufwendungen nach Auszug des Mieters als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.