FG Berlin - Urteil vom 15.06.2004
5 K 5150/03
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 626

Nachträglicher Erwerb eines Grundstücks fällt nicht unter das EigZulG

FG Berlin, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 5 K 5150/03

DRsp Nr. 2006/11551

Nachträglicher Erwerb eines Grundstücks fällt nicht unter das EigZulG

Der nachträgliche Erwerb eines Grundstücks zum halbierten Verkehrswert, bei schon seit 1989 bestehendem - in der DDR möglichen - Sondereigentum am Gebäude, fällt nicht unter die Begünstigung des EigZulG.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Eigenheimzulage nebst Baukindergeld aufgrund der Anschaffung des Grundstücks XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, das mit einem kleinen Reihenhaus bebaut war und ist. Die Kläger wohnen dort seit 1989 bis heute.

Am 10. Mai 1990 haben sie einen Nutzungsvertrag gegen Zahlung einer Miete von 59,95 Mark/Monat abgeschlossen, der bis zum Abschluss eines Kaufvertrages gelten sollte und galt. Dieser ist aber alsbald durch den Abschluss eines Kaufvertrages vom 15. Juni 1990 überholt gewesen, mit dem die Kläger das mit dem Reihenhaus bebaute Grundstück für 16 390,00 Mark erwarben. Zur Eintragung ins Grundbuch kam es nicht, weil aufgrund des im Kaufvertrag zugunsten des Magistrats von Berlin vereinbarten Vorkaufsrechts im Februar 1992 von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung in das Grundbuch eingetragen wurde.

Im weiteren Verlauf wurde das Grundstück auf die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX übertragen, die in einem Schreiben an die Kläger vom 21. September 1993 u. a. ausführte: