FG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2011
11 V 1620/11 A (E)
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1374

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Ausdehnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 11 V 1620/11 A (E)

DRsp Nr. 2011/16533

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Ausdehnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug für die nach Abzug des Veräußerungserlöses verbleibenden Darlehen zu versagen ist, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommen worden sind. Die Ausdehnung der Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre dürfte insoweit eine Gleichbehandlung mit den Gewinneinkünften gebieten.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Dezember 2010 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner Schuldzinsen i. H. v. 134.283,90 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat.