FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.10.2014
3 K 3245/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 520

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei nicht steuerbarer, verlustträchtiger Veräußerung einer vermieteten Immobilie Zahlung der Schuldzinsen für ein zur Umschuldung neu aufgenommenes Darlehen vom Ehegattenkonto und bei Verwendung einer zur Finanzierung eingesetzten Kapitallebensversicherung nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Finanzierung des Umschuldungsdarlehens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 3 K 3245/13

DRsp Nr. 2014/18569

Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei nicht steuerbarer, verlustträchtiger Veräußerung einer vermieteten Immobilie Zahlung der Schuldzinsen für ein zur Umschuldung neu aufgenommenes Darlehen vom Ehegattenkonto und bei Verwendung einer zur Finanzierung eingesetzten Kapitallebensversicherung nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Finanzierung des Umschuldungsdarlehens

1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter in voller Höhe als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (Anschluss an BFH v. 8.4.2014, IX R 45/13), der Steuerpflichtige das Wohngrundstück in Bruchteilsgemeinschaft mit einem anderen Miteigentümer erworben hatte und wenn nunmehr die auf den Steuerpflichtigen entfallenden, mit dem anteiligen Veräußerungserlös nicht tilgbaren Verbindlichkeiten durch ein vom Steuerpflichtigen gemeinsam mit seinem Ehegatten aufgenommenes neues Darlehen umgeschuldet werden und die Schuldzinsen für das neue Darlehen von einem alleinigen Konto des Ehegatten des Steuerpflichtigen gezahlt werden.