BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XI R 17/01
DRsp Nr. 2003/157
Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen
1. Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann.2. Die Änderung eines Bescheides ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Stpfl. dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben.3. Eindeutigen Steuererklärungen braucht das FA nicht mit Misstrauen zu begegnen.4. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO kommt nicht in Betracht, wenn die Tatsachen zur Beurteilung der Frage, ob eine Abfindung nach § 3 Nr. 9 und §§ 24, 34EStG ermäßigt zu besteuern ist, dem FA spätestens mit der nachträglichen Erklärung des Veräußerungsgewinns, d. h. des maßgeblichen ESt-Bescheides bekannt waren.