BFH - Urteil vom 03.07.2002
XI R 17/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 §§ 24 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 137

Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen

BFH, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen XI R 17/01

DRsp Nr. 2003/157

Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen

1. Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann.2. Die Änderung eines Bescheides ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Stpfl. dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben.3. Eindeutigen Steuererklärungen braucht das FA nicht mit Misstrauen zu begegnen.4. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn die Tatsachen zur Beurteilung der Frage, ob eine Abfindung nach § 3 Nr. 9 und §§ 24, 34 EStG ermäßigt zu besteuern ist, dem FA spätestens mit der nachträglichen Erklärung des Veräußerungsgewinns, d. h. des maßgeblichen ESt-Bescheides bekannt waren.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 §§ 24 34 ;

Gründe: