I.
Die Klägerin, eine GbR, an der zu je 50 % Herr W und Herr K beteiligt waren, erzielte als Bauträger gewerbliche Einkünfte.
Zum Anlagevermögen der Gesellschaft gehörten zwei Wohnungen, welche die Gesellschaft als Ferienwohnungen vermietete. Die Wohnungen wurden 1984 zum Preis von 342.713 DM hergestellt, die Anschaffungskosten für Grund und Boden betrugen 112.000 DM.
Mit der Feststellungserklärung zum 31. Dezember 1994 wurde die Aufgabe des Gewerbebetriebes erklärt. Der Aufgabegewinn wurde wie folgt ermittelt:
Verkaufserlös:
320.000 DM
./. Restbuchwert Grund und Boden:
112.000 DM
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