FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 319/01
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 § 164 Abs. 1 ;

Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen; erhöhter Ermittlungsbedarf für das Finanzamt

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 319/01

DRsp Nr. 2003/5624

Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen; erhöhter Ermittlungsbedarf für das Finanzamt

1. Die Änderung eines Bescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde die nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. 2. Das Finanzamt muss nur dann nähere Nachforschungen anstellen, wenn die Akten Anlass zu Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung geben oder wenn die Steuererklärung erkennbar unvollständig und in sich widersprüchlich ist. Dies gilt insbesondere bei einer von einem Steuerberater angefertigten Steuererklärung.

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 88 § 164 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine GbR, an der zu je 50 % Herr W und Herr K beteiligt waren, erzielte als Bauträger gewerbliche Einkünfte.

Zum Anlagevermögen der Gesellschaft gehörten zwei Wohnungen, welche die Gesellschaft als Ferienwohnungen vermietete. Die Wohnungen wurden 1984 zum Preis von 342.713 DM hergestellt, die Anschaffungskosten für Grund und Boden betrugen 112.000 DM.

Mit der Feststellungserklärung zum 31. Dezember 1994 wurde die Aufgabe des Gewerbebetriebes erklärt. Der Aufgabegewinn wurde wie folgt ermittelt:

Verkaufserlös:

320.000 DM

./. Restbuchwert Grund und Boden:

112.000 DM