Streitig ist, ob den Klägern für das Anwesen G-Str. in N ab dem Jahr 1998 eine Eigenheimzulage zusteht.
Am 10.11.2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage für das 257 qm große Haus G-Str. in N. Eine der drei Wohnungen mit 106 qm überließen sie unentgeltlich ihrem Sohn. Von den Anschaffungskosten i.H.v. 658.620 DM entfielen 270.034 DM auf die unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung. In dem Antrag auf Eigenheimzulage gaben die Kläger an, der Bauantrag sei gestellt am 07.11.1995, Baubeginn im März 1996 und Jahr der Fertigstellung 1998.
Nachdem der Beklagte am 27.03.2001 zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO einen Bescheid über Eigenheimzulage ab 1998 i.H.v. jeweils 5.000 DM erlassen hatte, ermittelte der Beklagte durch Anfragen an die Bauordnungsbehörde der Stadt N, dass ein Bauantrag bereits am 17.10.1995 bei der Stadt N eingereicht worden sei. Das Finanzamt hob am 02.07.2002 den Bescheid über Eigenheimzulage gem. § 164 Abs. 2 AO auf.
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