FG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2020
2 K 1113/17 F
Normen:
EStG § 2a Abs. 4 S. 1; EStG § 32b; EStG § 52 Abs. 3 S. 6;
Fundstellen:
DStRE 2021, 761

Nachversteuerung eines ausländischen Betriebsstättenverlusts einer Personengesellschaft; Übertragung der Betriebsstätte i.S.d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu steuerfreien Einkünften der Klägerin aus einer Betriebsstätten in Österreich

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 1113/17 F

DRsp Nr. 2020/15374

Nachversteuerung eines ausländischen Betriebsstättenverlusts einer Personengesellschaft; Übertragung der Betriebsstätte i.S.d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu steuerfreien Einkünften der Klägerin aus einer Betriebsstätten in Österreich

Tenor

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.02.2015, geändert durch den Bescheid vom 26.11.2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2017, wird dahingehend geändert, dass die Passage

"Die verdeckten Einlagen erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 4 S. 1 EStG i.d.F. des § 52 Abs. 3 S. 6 EStG.

Dies führt bei den Beteiligten, bei denen im Jahre 1997 antragsgemäß der österreichische Betriebsstättenverlust abgezogen wurde, zu einer Hinzurechnung dieses abgezogenen Verlustes in 2007 (= Hinzurechnungsbetrag). Ein darüber hinaus, den zuvor genannten Hinzurechnungsbetrag übersteigender verbleibender Gewinn, ist gem. § 32b EStG im Rahmen des pos. Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen."

ersetzt wird durch die Passage:

"Auch diese Einkünfte sind gem. § 32b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen."

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.