LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.09.2020
5 Sa 24/20
Normen:
HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74c; HGB § 75d; Arbeitsvertrag v. 27.11.2013 § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 859/19

Nachvertragliches verbindliches WettbewerbsverbotAnrechnungsmethodik bei anderweitigem Verdienst

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 24/20

DRsp Nr. 2021/16468

Nachvertragliches verbindliches Wettbewerbsverbot Anrechnungsmethodik bei anderweitigem Verdienst

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal/Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen, vertragsgemäßen Leistungen erreicht. 2. Der Arbeitnehmer muss sich bei einem bestehenden Wettbewerbsverbot eine anderweitige Vergütung in bestimmter Höhe anrechnen lassen (§ 74c HGB). Vorbehaltlich anderer Parteivereinbarungen beschränkt sich die Anrechnung auf die in § 74c HGB festgesetzte Höchstgrenze.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.08.2019, Az. 3 Ca 859/19, abgeändert und

die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 26.589,27 € brutto zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2019 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74c; HGB § 75d; Arbeitsvertrag v. 27.11.2013 § 15;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

1. 2.