Streitig ist, ob die ehemalige "... und ... Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (im Folgenden Gesellschaft) das Grundstück Flst.Nr. 293 auf der Gemarkung ... gemäß § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes (bwGrEStG) grunderwerbsteuerfrei erworben hat. Außerdem ist streitig, ob die Grunderwerbsteuer rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung festgesetzt worden ist.
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