FG München - Urteil vom 04.06.2019
12 K 1944/17
Normen:
EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 33b; EStG § 33 Abs. 1;

Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld; Einkünfte und Bezüge als Teil der finanziellen Mittel des behinderten volljährigen Kindes; Erforderliche Berechnung nach Monatsprinzip; Nachweis von behinderungsbedingten Mehraufwendungen

FG München, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 12 K 1944/17

DRsp Nr. 2019/13105

Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld; Einkünfte und Bezüge als Teil der finanziellen Mittel des behinderten volljährigen Kindes; Erforderliche Berechnung nach Monatsprinzip; Nachweis von behinderungsbedingten Mehraufwendungen

1. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gilt dies auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., da sich der zugrunde liegende Rechtsgedanke der Anerkennung eines am Existenzminimum des behinderten Kindes orientierten Betrags unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht geändert hat.2. Die erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen.3. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG bei behinderten Kindern, die nicht vollstationär untergebracht sind, nach als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.4. Neben dem maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag können allenfalls Fahrtkosten in angemessenem Umfang gem. § 33 Abs. 1 EstG berücksichtigt werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1 S. 1-2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 33b; EStG § 33 Abs. 1;