Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 19.4.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H Sprühmagermilchpulver der Marktordnungs-Warenlistennummer 0402 1019 9000 zur Ausfuhr nach Ungarn an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr mit Bescheid vom 22.6.2000 in Höhe von DM 37.625,28 antragsgemäß gewährt wurde.
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