FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2010
9 K 4675/08 E,G,U
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 12;

Nachweis der ausschließlichen Nutzung des PKW eines Handelsvertreters zu betrieblichen Zwecken durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch; Private PKW-Nutzung; Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch; Bewirtungskosten; Telefonkosten; Raumkosten; Privatwohnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 9 K 4675/08 E,G,U

DRsp Nr. 2010/18403

Nachweis der ausschließlichen Nutzung des PKW eines Handelsvertreters zu betrieblichen Zwecken durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch; Private PKW-Nutzung; Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch; Bewirtungskosten; Telefonkosten; Raumkosten; Privatwohnung

1. Der Nachweis der ausschließlichen Nutzung des PKW eines Handelsvertreters zu betrieblichen Zwecken durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass neben dem Datum und den Fahrtzielen der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - der konkrete Gegenstand der betrieblichen Verrichtung aufgezeichnet wird. 2. Angaben wie "konzeptionelles Gespräch", "Kundenessen", "Marketinggespräch" und "Beratung" u. ä. sind zu allgemein, um die betriebliche Veranlassung von Bewirtungskosten in hinreichender Weise nachprüfen zu können. 3. Der Abzug gegen Quittung erstatteter Telefonkosten für den Festnetzanschluss der Lebensgefährtin, die in der gemeinsam genutzten Wohnung angefallen sind, als Betriebsausgaben eines Handelsvertreters setzt wegen der erforderlichen Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung zumindest Aufzeichnungen zum Umfang der betrieblichen Nutzung des Telefonanschlusses voraus.