FG Köln - Urteil vom 17.07.2003
2 K 168/03
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 ; FGO § 96 ; FVG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1450

Nachweis der Bekanntgabe eines Bescheids

FG Köln, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 168/03

DRsp Nr. 2003/13969

Nachweis der Bekanntgabe eines Bescheids

Die technische Strukturierung eines Rechenzentrums, dem der Versand von Steuerbescheiden übertragen wurde, die Höhe des Portos und insbesondere der Barcode für die - vermeintlich - an einen Stpfl. versandten Bescheide, können den Nachweis der Aufgabe zur Post erbringen (§ 96 FGO). Die hypothetische Annahme mehrerer aufeinanderfolgender technischer Defekte ist allein nicht geeignet, die Überzeugungsbildung zu beeinflussen.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 ; FGO § 96 ; FVG § 17 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1997 zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen hat.

Der Beklagte erließ unter dem 19. März 2001 einen Bescheid zur Einkommensteuer 1997, mit dem die Einkommensteuer auf 0,- DM festgesetzt wurde. Dabei schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, weil der Kläger keine Steuererklärung abgegeben hatte. Ebenfalls unter dem 19.3.2001 erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997. Der verbleibende Verlustabzug wurde auf 56.993 DM festgestellt.