Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 1997 zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen hat.
Der Beklagte erließ unter dem 19. März 2001 einen Bescheid zur Einkommensteuer 1997, mit dem die Einkommensteuer auf 0,- DM festgesetzt wurde. Dabei schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen, weil der Kläger keine Steuererklärung abgegeben hatte. Ebenfalls unter dem 19.3.2001 erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997. Der verbleibende Verlustabzug wurde auf 56.993 DM festgestellt.
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