Streitig ist, ob für die Jahre 1990 - 1993 der Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist im Jahr 1934 geboren und seit 1986 zu 100 % schwerbehindert. Das Versorgungsamt bescheinigte auf dem Schwerbehindertenausweis u.a. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (GdE) mit 100 % und das Merkzeichen "H".
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