FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2000
8 K 230/96
Normen:
BVG § 31 Abs. 3 ; SGB VI § 44 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 936

Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 8 K 230/96

DRsp Nr. 2000/7715

Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

1. Sofern keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, ist der Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Feststellung der zuständigen Gesundheitsbehörde zu führen. 2. Eintragungen im Schwerbehindertenausweis reichen als Nachweis der Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht aus. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 31 Abs. 3 BVG stimmen mit den Voraussetzungen für die Annahme der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SBG VI nicht überein.

Normenkette:

BVG § 31 Abs. 3 ; SGB VI § 44 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Jahre 1990 - 1993 der Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist im Jahr 1934 geboren und seit 1986 zu 100 % schwerbehindert. Das Versorgungsamt bescheinigte auf dem Schwerbehindertenausweis u.a. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (GdE) mit 100 % und das Merkzeichen "H".