Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern der Abzug der als Betriebsausgaben der Klägerin zu 2) geltend gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch über den vom Beklagten (dem Finanzamt) bereits zugestandenen Betrag von 2.400 DM hinaus zusteht.
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