Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig verworfen, weil der als Prozeßbevollmächtigte aufgetretene Steuerbevollmächtigte X den Nachweis der Bevollmächtigung nicht durch Vorlage der Urschrift einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht erbracht hat.
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