I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob für diesen am 16. März 2001 Klage gegen den Haftungsbescheid des Beklagten (des Finanzamts -FA-) vom 3. Juli 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung "(ohne leserliches Datum), die dem bisherigen Steuerberater des Klägers am 17. Februar 2001 zugestellt wurde" ohne eine Vollmacht vorzulegen und ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
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