FG München - Urteil vom 27.02.2002
3 K 1321/01
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 3, 6 ; StBerG § 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 853

Nachweis der Bevollmächtigung nur durch Vorlage einer Originalurkunde; Nachweis der Bevollmächtigung trotz § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur durch Vorlage der Originalurkunde; Haftung für Umsatzsteuer; Körperschaftsteuer

FG München, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 1321/01

DRsp Nr. 2002/9513

Nachweis der Bevollmächtigung nur durch Vorlage einer Originalurkunde; Nachweis der Bevollmächtigung trotz § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur durch Vorlage der Originalurkunde; Haftung für Umsatzsteuer; Körperschaftsteuer

Die Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. v. 28.3.2001 erfordert die Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachzuweisen. Wird innerhalb der zur Vorlage der Originalvollmacht ggü. einem berufsmäßigen Prozessvertreter angeordneten Ausschlussfrist lediglich ein Abdruck der Bevollmächtigung per Telefax übermittelt, genügt dies den Anforderungen auch unter Berücksichtigung der seit 1.1.2001 geltenden Vereinfachungsregelung des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO nicht.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 3, 6 ; StBerG § 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob für diesen am 16. März 2001 Klage gegen den Haftungsbescheid des Beklagten (des Finanzamts -FA-) vom 3. Juli 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung "(ohne leserliches Datum), die dem bisherigen Steuerberater des Klägers am 17. Februar 2001 zugestellt wurde" ohne eine Vollmacht vorzulegen und ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.