1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts als Werbungskosten abgezogen werden können.
Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
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