Mit Ausfuhranmeldung vom 18.9.2000 (... VAB ...3) meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H Käse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 9025 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt unter dem 28.9.2000 die endgültige Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Mit einer weiteren Ausfuhranmeldung vom 22.9.2000 (... VAB ...4) meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H wiederum Käse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 9025 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür unter dem 28.9.2000 die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 30.10.2000 in Höhe von DM 38.171,92 antragsgemäß gewährte.
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