FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2000
3 K 96/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1 S 2;

Nachweis der fast ausschließlich beruflichen Nutzung eines Computers für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 3 K 96/98

DRsp Nr. 2001/1276

Nachweis der fast ausschließlich beruflichen Nutzung eines Computers für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten

Aufwendungen für häusliche Computer-Hardware sind aufgrund ihrer vielseitigen privaten Nutzbarkeit prinzipiell nicht absetzbar, sofern ihre so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nicht nachgewiesen ist. Aus den praktischen Schwierigkeiten bei der Führung dieses Nachweises kann nicht gefolgert werden, dass die Beweisanforderungen zu senken seien oder dass eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu machen sei.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Anschaffungskosten für häusliche Personal Computer (PC) und Drucker - verteilt auf ihre Nutzungsdauer -, Computer-Zeitschriften, Software und ein Modem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Diplom-Informatiker. Sie sind bei den Stadtwerken Freiburg GmbH mit der Betreuung der dort eingesetzten Computer und Software befasst.