VGH Bayern - Beschluss vom 16.05.2019
9 ZB 19.31269
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 14 K 18.30070

Nachweis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Berufungsantrag; Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen; Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sierra Leone

VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 19.31269

DRsp Nr. 2019/10492

Nachweis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Berufungsantrag; Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen; Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sierra Leone

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn die Klägerin hat ihn nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt.