Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 (Streitjahr), ob der Klägerin der Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu gewähren ist.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin die Gewährung des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG für die Pflege ihres Vaters J. V. Als weitere Pflegepersonen führte sie Frau M. Vo und Herrn H.-J. V auf. Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters legte sie nicht vor.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr lehnte es der Beklagte ab, den Pflegepauschbetrag zu gewähren, weil die Klägerin keine Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters vorgelegt habe. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.
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