Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache "dargelegt" werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist. Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits beantwortet, besteht im Allgemeinen kein Klärungsbedarf mehr. In einem solchen Fall muss daher der Beschwerdeführer auch darlegen, aus welchen Gründen eine nochmalige Entscheidung geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 62, 9, m.w.N.).
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