BFH - Beschluß vom 08.09.2000
XI B 90/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 457

Nachweis der Prozessvollmacht; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen XI B 90/99

DRsp Nr. 2001/802

Nachweis der Prozessvollmacht; grundsätzliche Bedeutung

1. Durch die BFH-Rechtsprechung ist geklärt, dass der Nachweis einer Prozessvollmacht i.S.d. § 62 Abs. 3 FGO nur durch Vorlage der Original-Vollmacht geführt werden kann. 2. Eine derartige Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache "dargelegt" werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist. Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits beantwortet, besteht im Allgemeinen kein Klärungsbedarf mehr. In einem solchen Fall muss daher der Beschwerdeführer auch darlegen, aus welchen Gründen eine nochmalige Entscheidung geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 62, 9, m.w.N.).