Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob Aufwendungen für ein Segelflugzeug als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Das FG verwarf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig, weil der Klägervertreter binnen der gesetzten Ausschlußfrist keine Vollmacht vorgelegt hatte. Einen Antrag, die mündliche Verhandlung wegen einer Erkrankung des Klägervertreters zu vertagen, lehnte das FG ab, weil die Erkrankung nicht durch ein Attest belegt worden war. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Klägervertreter auf.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
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