BFH - Beschluß vom 12.08.1998
IV B 94/97
Normen:
FGO §§ 62 91 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 324

Nachweis der Prozessvollmacht; Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen IV B 94/97

DRsp Nr. 1999/556

Nachweis der Prozessvollmacht; Verfahrensmängel

1. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Die bloße Kopie einer schriftlichen Bevollmächtigung reicht als Nachweis für die Prozessvollmacht nicht aus. 2. Die bloße Mitteilung eines Prozessvertreters, er sei krankheitsbedingt verhindert an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen, wenn noch nicht einmal ein Vertagungsantrag gestellt worden ist.

Normenkette:

FGO §§ 62 91 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob Aufwendungen für ein Segelflugzeug als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Das FG verwarf die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig, weil der Klägervertreter binnen der gesetzten Ausschlußfrist keine Vollmacht vorgelegt hatte. Einen Antrag, die mündliche Verhandlung wegen einer Erkrankung des Klägervertreters zu vertagen, lehnte das FG ab, weil die Erkrankung nicht durch ein Attest belegt worden war. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Klägervertreter auf.

Die Revision ließ das FG nicht zu.