BGH - Beschluß vom 17.01.2006
XI ZB 4/05
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 234 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1518
Vorinstanzen:
KG, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 139/04
LG Berlin, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 360/02

Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluß vom 17.01.2006 - Aktenzeichen XI ZB 4/05

DRsp Nr. 2006/2557

Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Wird eine Rechtsmittelschrift per Telefax eingelegt, genügt für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Kommt es bei einem elektronischen Übertragungsvorgang zu Fehlern, die aus dem Sendeprotokoll nicht ersichtlich sind, können sie einer Partei nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 234 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat mit am 14. Juni 2004 zugestelltem Urteil vom 3. Juni 2004 die Vollstreckungsgegenklage des Klägers teilweise abgewiesen sowie der Widerklage der Beklagten im Wesentlichen stattgegeben. Nach Einlegung der Berufung am 14. Juli 2004 wurde die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 14. Oktober 2004 verlängert.