BGH - Beschluss vom 12.01.2017
V ZB 96/16
Normen:
ZVG § 69 Abs. 4; ZVG § 70 Abs. 2 S. 3; ZVG § 72 Abs. 2; ZVG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 667
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 572
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 12/15
LG Münster, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 279/16

Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse; Benennung einer von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichenden Person in der Zahlungsanzeige im Rahmen des Verwendungszwecks; Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin; Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen V ZB 96/16

DRsp Nr. 2017/3513

Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse; Benennung einer von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichenden Person in der Zahlungsanzeige im Rahmen des Verwendungszwecks; Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin; Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots durch das Vollstreckungsgericht

a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.b) Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. Juni 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 29. April 2016 aufgehoben.

1. 2. 3. 4.