FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.04.2001
2 K 39/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 9 ; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1446

Nachweis der tatsächlichen Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer Wohnung; Steuerliche Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen vereinbarten, unklaren Mietvertrages

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 39/99

DRsp Nr. 2001/15602

Nachweis der tatsächlichen Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer Wohnung; Steuerliche Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen vereinbarten, unklaren Mietvertrages

1. Aufwendungen für eine leerstehende bzw. noch nicht vermietete Wohnung sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst ist. Liegt die Absicht zur Fremdvermietung nicht oder noch nicht vor, entfällt ein Werbungskostenabzug. 2. Bestehen bei einem Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen bereits hinsichtlich der Ausgestaltung der mietvertraglichen Verpflichtungen erhebliche Unklarheiten, wie dem Beginn des Mietverhältnisses, der Fälligkeit des Mietzinses einschließlich der Betriebskosten sowie deren Höhe, den Vertragsparteien, dem Umfang der Gebrauchsüberlassungsverpflichtung und einer Regelung der Schönheitsreparaturen, können diese --jedenfalls kumulativ in ihrer Gesamtheit-- die steuerrechtliche Unbeachtlichkeit des Mietverhältnisses indizieren.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 9 ; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung einer Einliegerwohnung an die Tochter in den Jahren 1994 und 1997.