FG München - Urteil vom 12.10.2005
9 K 4503/03
Normen:
EStG (1990) § 17 Abs. 1, 2, 4 ; AO (1977) § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 § 351 Abs. 1 § 174 Abs. 3 ; GmbHG § 15 Abs. 4 § 46 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 154

Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil; Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung; Änderung nach § 174 Abs. 3 AO nach teilweiser Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG

FG München, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 9 K 4503/03

DRsp Nr. 2006/1217

Nachweis der Treuhandschaft an einem GmbH-Anteil; Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung; Änderung nach § 174 Abs. 3 AO nach teilweiser Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG

1. Ein vor Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrages abgeschlossener Treuhandvertrag des Inhalts, dass der nach außen als Gesellschafter Auftretende den GmbH-Geschäftsanteil im Innenverhältnis als Treuhänder für einen Dritten (den Treugeber) erwirbt, ist ohne Verstoß gegen die Form des § 15 Abs. 4 GmbHG auch durch konkludentes Verhalten möglich. Hingegen unterliegt der erst nach Beurkundung des GmbH-Gesellschafts-Vertrags geschlossene Treuhandvertrag über GmbH-Geschäftsanteile dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Treuhand trägt derjenige, der sich auf eine von § 39 Abs. 1 AO abweichende Zurechnung beruft.