Streitig ist die Frage, ob Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen sind und ob Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige abgezogen werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist nichtselbständig berufstätig, die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 geringfügige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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