FG Nürnberg - Urteil vom 08.07.2010
7 K 292/08
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Nachweis der Vermietungsabsicht für leer stehende Wohnung

FG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 292/08

DRsp Nr. 2011/5720

Nachweis der Vermietungsabsicht für leer stehende Wohnung

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung muss sich anhand objektiver Umstände belegen lassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren aus einem Objekt in 1, Str. 1, mit Erfolg Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger errichteten in den Jahren 2000 und 2001 im Ortsteil 1 der im Landkreis 2 gelegenen Gemeinde 3 ein insgesamt knapp 240 m großes Zweifamilienhaus. Die Wohnung im Erd- und Obergeschoss mit rund 170 m nutzten die Kläger nach Fertigstellung ab Mitte 2001 zu eigenen Wohnzwecken. Die Wohnung im Untergeschoss mit 70 m Wohnfläche wurde zum 01.12.2003 bezugsfertig.

Seit 01.06.2007 ist die Wohnung für 250 EUR Kaltmiete pro Monat vermietet.