OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2014
15 W 381/14
Normen:
GBO § 29; GBO § 32;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 626
FGPrax 2014, 156
ZIP 2014, 2033
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 22.01.2014

Nachweis der Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 15 W 381/14

DRsp Nr. 2014/8635

Nachweis der Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company gegenüber dem Grundbuchamt

1. Die Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company kann gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden, der das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsmacht nach Einsicht in das englische Handelsregister und die dort befindlichen Unterlagen (Memorandum, Articles of association und Protokollbuch) bestätigt.2. Die Bescheinigung muss nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen Feststellungen enthalten.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - - Grundbuchamt - Ansbach vom 22.1.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.957.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 32;

Gründe

I.

1.Im Grundbuch von Ansbach Blatt 16051, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, ist unter anderem eine Grundschuld über 2.957.000 EUR zugunsten der D... T... C... Limited, London eingetragen.