Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung und darüber, ob eine Erfindertätigkeit als Liebhaberei einzustufen ist.
I.
Der Kläger (Kl.) ist Ingenieur und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Tätigkeit bezeichnete er in seinen Einkommensteuer(ESt)erklärungen als ...., für die Jahre 1984 und 1985 nannte er zusätzlich ... als gewerbliche Betätigung. Die aus dieser Tätigkeit erklärten Verluste erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) in folgendem Umfang an:
...
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