FG München - Urteil vom 24.06.2004
15 K 3929/02
Normen:
AO § 355 Abs. 1 ;

Nachweis der Wahrung der Einspruchsfrist; Einkommensteuer 1984, 1985, 1986, 1988, 1989 und 1994

FG München, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 15 K 3929/02

DRsp Nr. 2004/13281

Nachweis der Wahrung der Einspruchsfrist; Einkommensteuer 1984, 1985, 1986, 1988, 1989 und 1994

Die Versicherung des steuerlichen Beraters, das Einspruchsschreiben fristgerecht in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen zu haben, genügt nicht als Nachweis der Wahrung der Einspruchsfrist, wenn keine ordnungsgemäße Posteingangs-, -ausgangs- und Fristenkontrolle nachgewiesen werden kann und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Berater sich im Vollstreckungsverfahren auf den angeblich mit dem Einspruch verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung berufen hat.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung und darüber, ob eine Erfindertätigkeit als Liebhaberei einzustufen ist.

I.

Der Kläger (Kl.) ist Ingenieur und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Tätigkeit bezeichnete er in seinen Einkommensteuer(ESt)erklärungen als ...., für die Jahre 1984 und 1985 nannte er zusätzlich ... als gewerbliche Betätigung. Die aus dieser Tätigkeit erklärten Verluste erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) in folgendem Umfang an:

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