FG München - Urteil vom 22.01.2003
3 K 1386/00
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK-DVO (1998) Art. 293 ; ZK-DVO (1998) Art. 294 Abs. 1 ; ZK-DVO (1998) Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 ;

Nachweis der zweck- und fristgerechten Verwendung

FG München, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 3 K 1386/00

DRsp Nr. 2003/7828

Nachweis der zweck- und fristgerechten Verwendung

Ist eine Verwendungsfrist von einem Jahr bewilligt, sind betriebliche Momentan-Bestandsaufnahmen zum Monatsende nicht geeignet, Differenzen in der Herstellung von Schmelzkäse aus den bis dahin eingesetzten und den zum gleichen Zeitpunkt ausgelagerten Erzeugnissen aufzuzeigen, die auf eine nicht zweck- und fristgerechte Verwendung schließen lassen.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ; ZK-DVO (1998) Art. 293 ; ZK-DVO (1998) Art. 294 Abs. 1 ; ZK-DVO (1998) Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Waren der zollbegünstigten zweck- und fristgerechten Verwendung zugeführt worden sind.

Die Klägerin stellt Schmelz-, Hart- und Schnittkäse her. Ihr ist mit Erlaubnisschein Nr. 2/93 vom 2. Dezember 1993 die besondere Verwendung von Cheddar-Käse in ganzen Standard-Formen, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr und einer Reifezeit von drei Monaten oder mehr, der Codenummer 0406 9001 000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs zur Endverwendung, nämlich zur Verarbeitung von Schmelzkäse bewilligt. Die Verwendungsfrist beträgt ein Jahr. Der Erlaubnisschein wurde laufend, zuletzt im str. Zeitraum von 1995 bis 1998 bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.