Unter Änderung des Bescheids vom 3. April 2020 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2020 wird die Steuerentlastung gemäß § 57 Abs. 1 EnergieStG für das Jahr 2018 auf 1.961,20 € festgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 40 %, der Beklagte zu 60 %.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der beleghafte Nachweis des Gasölbezugs für alle auf den Entlastungsberechtigten zugelassenen nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge Voraussetzung für die Agrardieselentlastung ist.
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