1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitzeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt und er deshalb Anspruch auf Kindergeld für seine mit der Mutter in Polen lebenden Kinder E, geboren am … September 1996, F, geboren am … Mai 1998, und G, geboren am … August 2000, hat.
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