I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) haben als Erben von Todes wegen am 24. Oktober 1998 ein bebautes Grundstück erworben. Für dieses Grundstück stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 17. Juni 1999 den Grundstückswert auf 1 176 000 DM fest und rechnete diesen den Klägern je zur Hälfte zu.
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