Strittig ist die Eintragung der Frau X als Beratungsstellenleiterin in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.
Frau X ist für die Klägerin als Beratungsstellenleiterin bei der Beratungsstelle A-Stadt seit April 1991 tätig.
Der Kläger hat der Beklagten im Juni 2003 die Bestellung der Frau X als Leiterin einer weiteren Beratungsstelle und zwar in B-Stadt, gem. § 23 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) mitgeteilt.
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