1. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2010 werden aufgehoben und die ESt für 2006 auf 25.370 EUR herabgesetzt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er machte im Rahmen seiner ESt-Erklärung ettliche Aufwendungen steuermindernd geltend. Das FA folgte dem in wesentlichen Teilen nicht (ESt-Bescheid vom 29. Mai 2009). Der Einspruch des Klägers blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 6. Oktober 2010 ohne Erfolg.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch den Ansatz von insgesamt 84.534,46 EUR (wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. Dezember 2010 verwiesen). Nach der mündlichen Verhandlung konnte über verschiedene Punkte Einigung erzielt werden konnte (auf das Protokoll wird verwiesen; in EUR):
Unstreitig gestellt in mündl. Verhandlung | ||
Nachsendeauftrag | 1/2 von 14,80 | 7,40 |
Führungszeugnis | 18,00 | |
Umzugsfirma | 1/2 von 556,80 | 278,40 |
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