I.
Mit Bescheid vom 23.03.2005 hob die beklagte Familienkasse (Beklagte) die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder des Klägers ab Januar 2001 auf und forderte zugleich Kindergeld in Höhe von 13.337,86 Euro zurück.
Erst im November 2002 hat der seit 01.03.1999 in München gemeldete Kläger Kindergeld beantragt. Die amtlichen Bescheinigungen, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in Griechenland bestehe, liegen für den Zeitraum Januar 2001 bis Mai 2003 vor. Mit Bescheid vom 27.03.2003 setzte die Beklagte (die Familienkasse) dann für Januar 2001 bis Dezember 2002 Kindergeld fest. Das Kindergeld wurde zunächst auf ein Konto von G G (Inhaber der Firma M.)bei ... überwiesen.
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