Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist (noch) die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM) für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. November 2020.
Die 1964 geborene Klägerin war bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 25. August 2015 in der Kfz-Meisterwerkstatt ihres Ehemannes versicherungspflichtig beschäftigt.
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