Zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens, das sich im zweiten Rechtsgang befindet, ist streitig, ob Steuerbescheide wirksam bekannt gegeben worden sind.
Der Kläger ist von Beruf Dachdeckermeister und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachdem er keine Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für das Streitjahr eingereicht hatte, schätzte der Beklagte die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abgabenordnung - AO -. Die entsprechenden Einkommensteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide, die nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen und in denen gemäß § 152 AO jeweils Verspätungszuschläge festgesetzt waren, wurden vom Beklagten am 18. Oktober 2000 zur Post gegeben.
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