I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, gab für das Streitjahr 1998 keine Steuererklärungen ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid wies das FA am 6. Februar 2001 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 6. Februar 2001 mit einfachem an die Geschäftsanschrift des Prozessbevollmächtigten adressierten Brief zur Post gegeben.
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