Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist das Kindergeld für K (geb. 00.10.1986).
Nach Aktenlage absolvierte das Kind bis Juli 2012 eine Berufsausbildung als Bürokaufmann. Von Oktober 2012 bis Juli 2013 betrieb das Kind ein Studium der Medieninformatik an der Hochschule.
In der Zeit von Oktober 2013 bis Juni 2014 bezog das Kind Arbeitslosengeld I. Die Entgeltersatzleistung betrug nach dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 06.11.2013 täglich 28,07 € bzw. 842,10 € im Monat. Von Januar 2015 bis Dezember 2015 bezog das Kind ALG II Leistungen i.H.v. 742 € monatlich (Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 23.02.2015).
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