VGH Bayern - Beschluss vom 06.05.2019
3 ZB 17.558
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 16.1045

Nachweis einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung durch die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch; Offensichtliches des Fehlen der fachlichen Eignung eines Schwerbehinderten

VGH Bayern, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 3 ZB 17.558

DRsp Nr. 2019/10472

Nachweis einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung durch die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch; Offensichtliches des Fehlen der fachlichen Eignung eines Schwerbehinderten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.640,52 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 82 S. 2;

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG - mindestens in Höhe von 13.640,52 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 2. April 2016 weiter.