Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.467,54 Euro festgesetzt.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1, § 7 Abs. 1 AGG - mindestens in Höhe von 13.467,54 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 2. April 2016 weiter.
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