FG München - Urteil vom 23.07.2003
3 K 3825/00
Normen:
ZK Art. 33 Buchst. e Art. 29 Art. 32 Abs. 4 ; ZK-DVO Art. 181 ;

Nachweis einer zollwertmindernden Einkaufskommission; Zoll

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 3825/00

DRsp Nr. 2005/4824

Nachweis einer zollwertmindernden Einkaufskommission; Zoll

Es verbleibt beim Transaktionswert als Zollwert einer eingeführten Ware, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einkaufskommission nicht nachgewiesen werden und die Einkaufsprovision nicht getrennt ausgewiesen ist.

Normenkette:

ZK Art. 33 Buchst. e Art. 29 Art. 32 Abs. 4 ; ZK-DVO Art. 181 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine zollwertmindernde Einkaufskommission vorliegt.

Die Klägerin meldete am 15. Juli 1997 mit ihrer ZADAT-Anmeldung Textilien der Warennummer 6211 4900 000 aus China aus der Rechnung über 7.037,64 US-$ einen Kaufpreis von 5.333,20 US-$ sowie Lederbekleidung der Warennummer 4203 1000 000 aus China aus der Rechnung über 87.275,10 US-$ einen Kaufpreis von 82.5000 US-$ an. Bei der Überprüfung des Zollwertes stellte die Abrechnungszollstelle fest, dass die Klägerin die Firma J. Group, China, (Fa. Group) und die Firma I - AG, K., (Fa. I.) als Einkaufskommissionäre behandelt hat. Als Nachweis für die Einkaufskommission bezog sich die Klägerin auf das Textil-Ursprungszeugnis, das auf die Fa. Group ausgestellt war, bzw. die pro-forma-Rechnung der Fa. I. mit dem Vermerk "Die Preise beinhalten 6% Einkaufsprovision. Der Gesamtwert der Lieferung beträgt USD 82.500,00 FCA Beijing."