Zu 1.: Dazu gehört nicht nur, dass die ausgeübte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist, sondern auch eine gewisse Breite aufweist, d.h. die Tätigkeit muss zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen.
Die Entscheidung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90), dass die Tätigkeit eines Heileurythmisten ein den in § 4 Nr. 14 UStG genannten Katalogberufen ähnlicher Heilberuf ist, kann auf die Auslegung des § 18 nicht übertragen werden, weil sich diese Entscheidung nur auf den Normzweck des § Nr. 14 - also die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer - stützt.
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